Reglugerð um krydd og kryddvörur # 18539
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Author
—
Location
Matvælaeftirlit
Date
1936
Condition
—
Binding
—
Verordnung über Gewürze und Gewürzwaren.
1. Abschnitt
Gewürze sind ganze oder gemahlene, aromatische oder geschmacklich intensive Pflanzenteile, denen nichts entnommen wurde und denen nichts hinzugefügt wurde und die zur Geschmacksverbesserung von Speisen oder Getränken bestimmt sind.
1. Abschnitt
Gewürze sind ganze oder gemahlene, aromatische oder geschmacklich intensive Pflanzenteile, denen nichts entnommen wurde und denen nichts hinzugefügt wurde und die zur Geschmacksverbesserung von Speisen oder Getränken bestimmt sind.